Gesetze / Kriegsdienstverweigerungsgesetz
KDVG§ 11 Spannungs- und Verteidigungsfall, Bereitschaftsdienst
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 16.01.2025 – 4 ARs 11/24Auslieferung eines Ukrainers zur Strafverfolgung an die Ukraine trotz Kriegsdienstverweigerung und Möglichkeit der Einziehung zum MilitärdienstZitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KDVG%202003/11#abs-1 (1) Im Spannungsfall (Artikel 80a des Grundgesetzes) und im Verteidigungsfall (Artikel 115a des Grundgesetzes)
1.
ist § 3 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden,
2.
kann die Frist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 auf zwei Wochen verkürzt werden und
3.
ist der Widerspruch gegen eine Entscheidung des Bundesamtes innerhalb einer Woche nach ihrer Bekanntgabe zu erheben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KDVG%202003/11#abs-2 (2) Absatz 1 ist auf Wehrübungen und Übungen, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet worden sind (§ 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes, § 61 Abs. 3 des Soldatengesetzes), entsprechend anzuwenden.